Satzung

Satzung des 
„Verein Triesdorfer Schüler und Studenten“ (VTS)

Präambel

Die Triesdorfer Bildungseinrichtung umfasst eine Vielzahl von Schulen. Folgerichtig gibt es im Zusammenhang mit Triesdorf eine Anzahl von Vereinen, die die Interessen von Triesdorf und Triesdorfer Bildungseinrichtungen vertreten. Der nachstehende Verein (VTS) soll die Interessen der aktiven Schüler und Studenten vertreten und den Übergang in die Vereinigung Ehemaliger Triesdorfer e.V. ermöglichen.

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Verein der Triesdorfer Schüler und Studenten (VTS)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Weidenbach - Triesdorf
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 9. jeden Jahres

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung aller Schüler und Studenten aller Triesdorfer Bildungseinrichtungen bei der·Bewältigung ihres Schulalltags und Förderung der Wissenschaft, Bildung und Ausbildung und Förderung der Internationalen Gesinnung und der Völkerverständigung und Förderung der Heimat- und Brauchtumspflege herkömmlicher und ökologischer Art unter Berücksichtigung der TriesdorferHistorie.
  1. Zur Erfüllung dieses Zwecks stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung der Gemeinschaftaus Schülern und Studenten
    2. Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen zur Erhaltung desTriesdorfer Brauchtums
    3. Organisation und Durchführung von Bildung dienenden Exkursionen

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedererhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die im Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder des Vereins

Die Mitgliedschaft im Verein können natürliche Personen erwerben, die in Triesdorf Bildungseinrichtungen als Schüler oder Studenten besuchen und sich zu dieser Satzung bekennen. Zu den Triesdorfer Bildungseinrichtungen gehören alle Schulen sowie die HochschuleWeihenstephan-Triesdorf mit Standort Triesdorf

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft sind eine Registrierung in unserem Mitgliedsregister (übervts-triesdorf.de) und die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages nötig. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Dieser Antrag beinhaltet den Antrag auf Aufnahme in den Verein Ehemaliger Triesdorfer V.gem. § 8 Ziffer 3 dieser Satzung.
  3. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb derMitgliedschaftbesteht
  4. Die Satzung wird bei der Vollversammlung ausgelegt und kann auf der Webseite eingesehen
  5. Der Antragsteller gilt auch ohne ausdrückliche Aufnahmeerklärung als in den Verein aufgenommen,wenn ihm nicht binnen einer Frist von einem Monat - gerechnet ab Registrierungsdatum - eine Mitteilung über die Ablehnung seines Antrags nach 6 mitgeteilt wird.

 

§ 6 Ablehnung der Aufnahme/Rechtsmittel bei Ablehnung

  1. Lehnt der Vorstand den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ab, hat er dies dem Antragstellerschriftlich mitzuteilen, ohne dass die Gründe für die Ablehnung angegeben zu werden
  2. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Abgelehnte - binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ablehnung - verlangen, dass in der nächsten stattfindendenMitgliederversammlung über seinen abgelehnten Aufnahmeantrag entschieden
  3. Wird - trotz fristgerecht gestelltem Verlangen durch den Abgelehnten - in der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung über den abgelehnten Aufnahmeantrag keine definitive Entscheidung getroffen, gilt der Antragsteller als in den Verein

§ 7 Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann grundsätzlich auf Dritte weder übertragen noch vererbt werden.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Unterlassung der Zahlung des
  2. Durch Ausschluss aus dem Verein (§ 9), durch die Beendigung der Ausbildung an einer der in§4 genannten
  3. Der Beendigung der Bildungsmaßnahme folgt die Mitgliedschaft in der Vereinigung Ehemaliger Triesdorfer e.V., falls das Vereinsmitglied und der Vorstand der Vereinigung Ehemaliger Triesdorfer e.V. nicht schriftlich binnen 2 Monaten
  4. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des

 

§ 9 Der Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,wenn
    1. das Mitglied bereits fällige Mitgliedsbeiträge oder sonstige wirksame beschlossene Umlagen trotz schriftlicher Mahnung, in der eine Zahlungsfrist von 2 Wochen festzusetzen ist, nichtbinnen dieser Frist
    2. das Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Interessen oder die Satzungsbestimmungen oder beschlossene Ordnungen des Vereins
    3. das Mitglied die für eine Ausnahme gesetzten Voraussetzungen
  2. Die Ausschlussentscheidung ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen schriftlich bekannt zu machen. Schadensersatzansprüche gegen den Verein wegen eines Ausschlusses sind ausgeschlossen.

 

§ 10 Rechtsbehelf bei ·Ausschluss

Dem durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Ausschluss anzurufen. Dem betroffenenMitglied steht bei der Abstimmung keine Stimme zu.

 

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Rechte der Vereinsmitglieder bestimmen sich vorrangig nach den Bestimmungen dieser Satzung und nachrangig nach den gesetzlichen Insbesondere haben die Mitglieder in der Mitgliederversammlung das Recht, zu sachlichen Angelegenheiten sachdienliche Ausführungen zu machen, Fragen zu stellen, Auskünfte zu verlangen und Anträge und Anregungeneinzubringen.
  2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
    1. Die Satzung, gegebenenfalls beschlossene Vereinsordnungen sowie Anordnungen und Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten
    2. Die beschlossenen Beiträge und Umlagen zu

 

§ 12 Finanzierung des Vereins

Der Verein finanziert sich durch

  • Freiwillige Spenden und Zuschüsse
  • Von den Mitgliedern zu entrichtende Semester- / Jahresbeiträge (Mitgliedsbeiträge)
  • Durch eine prozentuale Beteiligung am Gewinn der Triesdorfer Bälle

 

§ 13 Beschlussfassung über finanzielle Beitragspflichten

Die Beschlussfassungen über den Mitgliedsbeitrag obliegt der Mitgliederversammlung, die hierrüber miteinfacher Mehrheit beschließt.

 

§ 14 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. Der geschäftsführende Vorstand
    2. Der erweiterte Vorstand
    3. Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe des Vereins beschließen.

 

§ 15 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. Der/dem Vorsitzende
    2. Der/dem Vorsitzende
    3. Der/dem Kassier/erin
    4. Der/dem Schriftführer/in
    5. Der/dem Kassier/erin (bzw. optional: Geschäftsführer)

 

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus natürlichen Personen, die in Triesdorf Bildungseinrichtungen als Schüler oder Studenten besuchen, und eine ordentliche Mitgliedschaft im Verein erworben haben, zusammen. Jedes Mitglied im geschäftsführenden Vorstand ist vollstimmberechtigt.

 

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den Stimmberechtigten (Stb), die eine ordentliche Mitgliedschaft im Verein erworben haben, zusammen. Folgende Bildungseinrichtungen könnenderzeit insgesamt 22 Stimmberechtigte entsenden:

 

2 Stb: Staatl. Technikerschule für Landbau (TS)

1 Stb: Staatl. Höhere Landbauschule (HLS)

2 Stb: Staatl. Fachakademie für Ernährung und Versorgung (FAK) 2 Stb: Staatl. Fachoberschule für Agrarwirtschaft (FOS)

1 Stb: Staatl. Berufsoberschule für Agrarwirtschaft (BOS) Fachhochschule Weihenstephan - Triesdorf (HSWT) Fakultät Landwirtschaft:

2 Stb: Studiengang Landwirtschaft (LT)

1 Stb: Studiengang Lebensmittelmanagement (LG)

2 Stb: Studiengang Ernährung u. Versorgungsmanagement (EV) 1 Stb:Studiengang Agrartechnik (AT)

1 Stb: Internationaler Masterstudiengang Agrarmanagement (MBA) 1 Stb: Masterstudiengang Regionalmanagement (MBA)

Fakultät Umweltsicherung:

2 Stb: Studiengang Umweltsicherung (US)

1 Stb: Studiengang Technologie Erneuerbarer Energien (TE) 1 Stb: Studiengang Wassertechnologie (WT)

1 Stb: Masterstudiengang Umweltingenieurwesen (MUT)

1 Stb: Masterstudiengang Energiemanagement und Energietechnik (MEM)

 

 

 

  1. Der/die Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten die VTS gerichtlich und außergerichtlich.Jeder ist auch allein vertretungsberechtigt. Sie sind Vorsitzende im Sinne§ 26 BGB. Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnisist der/die 2.

 

Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

  1. Die unter § 15 Absatz 2 genannten Personen bilden den erweiterten, nicht vertretungsberechtigten
  2. Sofern in dieser Satzung vom Vorstand gesprochen wird, ist damit gemeint das aus den Mitgliedern des Vertretungsvorstands und des erweiterten Vorstands gebildete
  3. Werden einer Person zwei oder mehr Stimmrechte zugeteilt, so zählt die Person beiAbstimmungen trotzdem nur als eine Stimme!

 

§ 16 Wahl des Vorstands/Vorstandsfähigkeit

  1. Die Vorstandsmitglieder werden in der jeweiligen Bildungseinrichtung für die Dauer von 1Jahr gewählt.
  2. Wählbar in den Vorstand sind grundsätzlich nur ordentliche Mitglieder des
  3. Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins den geschäftsführenden Vorstand gem. § 15 1.a) bis e). Eine geheime Wahl gibt es nur aufgesonderten

 

 

§ 17 Befugnisse und Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Erledigung aller laufenden Angelegenheiten des Vereins, der erweiterte Vorstand ist über alle Vorgänge zu informieren und fasst darüber ggf. Beschluss. Er ist zuständig für alle Aufgaben des Vereins, sofern diese nicht ausdrücklich in dieser Satzung oder nach dem Gesetz der Mitgliederversammlung übertragen sind.
  2. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
    1. Die Erstellung eines Haushaltsplans für das folgende Jahr
    2. Die Erstellung des Jahresberichts
    3. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung
    4. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    5. Die Aufstellung der Tagesordnung und Ausarbeitung der Beschlussgegenstände
    6. Die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist
    7. Die Buchführung sowie die ordnungsgemäße, zweckkonforme Verwaltung und Verwendung des Vermögens des Vereins
    8. Die Aufnahme von Mitgliedern
    9. Der Ausschluss von Mitgliedern
    10. Der Abschluss von Verträgen, die eine entgeltliche Geschäftsbesorgung durch Drittefür den Verein zum Gegenstand haben
    11. Die Erarbeitung von durch die Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung anzunehmenden Vereinsordnung
  3. Die Haftung des Vorstands ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Vorstand Rechtsgeschäfte tätigt ohne zuvor die Zustimmung der gegebenenfalls in dieser Satzung bestimmten Organe eingeholt zu haben
  4. Der erweiterte Vorstand hat folgende Ämter zu besetzten:

 

  • Stellvertretende/r Schriftführer/in
  • Ausweisteam
  • Technikwart
  • Bodenwart
  • Bauzaunteam
  • Internetvertreter/ Medienbeauftragter

 

§ 18 Wahlverfahren

  1. Alle Wahlen sind in offener Abstimmung durchzuführen
  2. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit, d.h. mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigenStimmen, auf sich
  3. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit, so wird zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, eine Stichwahl durchgeführt. Erhält auch hier kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigenStimmen, entscheidet zwischen den Kandidaten das
  4. Bei den Vorstandswahlen muss das zu erstellende Protokoll insbesondere enthalten:
    • die Personen des Wahlvorstandes,
    • die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,
    • die Zahl der gültigen Stimmen,
    • die Zahl der auf jeden Kandidaten entfallene Stimmen,
    • ob der gewählt Kandidat die Wahl angenommen

 

§ 19 Einberufung zu Vorstandssitzungen

  1. Die Einberufung und Leitung der Sitzung des Vorstands obliegt dem/der 1. Vorsitzendenund bei dessen Verhinderung dem/der Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand ist mindestens 2 Mal jährlich einzuberufen; darüber hinaus ist der Vorstand stets einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins geboten ist oder sonst eine Beschlussfassung des Vorstandes erforderlich wird.
  3. Ferner ist der Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder schriftlich beantragen.
  4. Die Einberufung des Vorstands hat gegenüber allen Vorstandsmitgliedern zu erfolgen. Sie muss schriftlich, per E-Mail, per Telefon oder in anderer geeigneter Weise unter Angabe des Sitzungsorts, des Sitzungstermins und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Tagen
  5. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung

 

§ 20 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Jede ordnungsgemäße einberufene Vorstandssitzung ist stets beschlussfähig. Eine Vertretung inden Vorstandssitzen ist nicht zulässig.
  2. Jedes Vorstandsmitglied hat eine
  3. Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. Die in den Sitzungen des Vorstands gefassten Beschlüsse sind im Protokollbuch einzutragenund vom Sitzungsleiter und gegebenenfalls dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
    • Ort, Zeit und Einberufungsform der Sitzung
  • Den Namen der Teilnehmer und des Leiters
  • Die gefassten Beschlüsse und die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse

 

§ 21 Mitgliederversammlung

  1. Mitglieder des Vereins üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt neben den ihr in dieser Satzung sonst zugewiesenenAufgaben insbesondere:
    1. Entlastung des Vorstandes, wobei diese „en bloc" oder auch „einzeln" erfolgen kann
    2. Beschlussfassung über den Jahresbericht
    3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr
    4. Beschlussfassung über die Jahresbeiträge
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    7. Beschlussfassung über die grundlegenden Arbeitsschwerpunkte des Vereins fürdas folgende Jahr
    8. Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr.

 

§ 22 Einberufung/Leitung der Mitgliederversammlung

  1. Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung obliegt grundsätzlich der/demVorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung der /dem 2. Vorsitzenden und für den Fall, dass beide Vorsitzenden verhindert sind, dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Versammlungsleiter. Die Versammlungsleitung, die für die Dauer der Versammlung das Hausrecht ausübt, hat insbesondere für einen disziplinierten Versammlungsablauf zu sorgen und kann hierzu unsachliche Erörterungen unterbinden und - sofern erforderlich - für Wortmeldungen eine„begrenzte Redezeit" anordnen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr
  3. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung stets dann einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins geboten ist oder nach dieser Satzung eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat schriftlich und ortsüblich unter Angabe des Sitzungsstandortes, des Sitzungstermins und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7Tagen zu
  5. Mit derEinberufungistdieTagesordnungbekanntzu

 

("Ortsüblich" wird hierzu als Plakataushänge an den schwarzen Brettern in den jeweiligen Schulen (Technikerschule/Höhere Landbauschule, Fachakademie, Fachhochschule und Fachoberschule/Berufsoberschule) definiert.)

 

 

§ 23 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens1/10 der Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Angabe des Gegenstandes und Grundes verlangen.
  2. Kommt der Vorstand diesem nicht binnen einer Frist von 1 Monat nach, kann sich die Minderheitauf diesbezüglichen Antrag, dem das vergebliche

Einberufungsverfahren beizufügen ist, vom zuständigen Amtsgericht zur Einberufung ermächtigenlassen.

 

§ 24 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
  2. Jedes ordentliche Mitglied hat ein
  3. Kein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung oder bei Abstimmung durch eine andere Person vertreten
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt miteinfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
  5. Die Beschlussfassung erfolgt, sofern nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt, mündlich. Auf Antrag von mindestens 10% der Anwesenden kann die Mitglieder beschließen, dass über einzelne Beschlussgegenstände in geheimer schriftlicher Abstimmung beschlossen
  6. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als nicht
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vomVersammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen

 

§ 25 Beschlussfassung über Eilanträge

  1. Die Mitgliederversammlung kann auch über in der Tagesordnung nicht angekündigte und erst inder Mitgliederversammlung von Vereins- oder Vorstandsmitgliedern gestellte Dringlichkeitsanträge beschließen, wenn diese zuvor durch einen mit 3/4 Mehrheit gefassten Beschluss der MitgliederversammlungzurBeratungundAbstimmungangenommen
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können jedoch niemals im Wege eines Dringlichkeitsantrages gefasst werden.

§ 26 Beschlussfassung über Satzungsänderungen

  1. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie einer Änderung des Vereinszweckes bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung zur Abstimmung über eine Satzungsänderung hatschriftlich und ortsüblich unter Angabe des Sitzungsstandortes, des Sitzungstermins und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen zu

("Ortsüblich" wird hierzu als Plakataushänge an den schwarzen Brettern in den jeweiligen Schulen (Technikerschule/Höhere Landbauschule, Fachakademie, Fachhochschule und Fachoberschule/Berufsoberschule) definiert.)

§27 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur in einer ordnungsgemäß und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenenMitgliederversammlung aufgelöst
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenengültigen
  3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt im Auflösungsbeschluss einen anderen Bei Auflösung des Vereins gehen noch ausstehende Förderbeträge, notfalls auch nicht zweckgebunden, an die buchhalterisch notierten Empfänger. Beschlüsse über die Verwendung eines, nach abgeschlossener Buchhaltung bestehenden Vermögens, dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamts, ausgeführt werden.

 

§ 30 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins Triesdorfer Schüler und Studenten werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern und Funktionsträgern digital gespeichert: wie zumBeispiel Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mailadresse, Schul-/ Studiengangszugehörigkeit.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllunggehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen mit der Ausnahme der Datenweitergabe an die Vereinigung ehemaliger Triesdorfer V. DiesePflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Im Zusammenhang mit seinem Förderauftrag sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder inseiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen dieMitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen,Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, derErfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht
  5. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berechtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihreKenntnis nicht mehr erforderlich Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablaufder Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

 

§ 31 Inkrafttreten

Diese Satzung wird von nachfolgenden Unterzeichnenden beschlossen und tritt mit Wirkung vom09.09.2019 in Kraft.

Triesdorf, den 22.07.2019

 

Jakob Zwingel (1. Vorstand)